Satzung

Satzung des AV Sandersdorf 1981 e.V.

gültig seit 23.07.2009

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Anglerverein Sandersdorf 1981“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „Eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 06792 Sandersdorf-Brehna OT Sandersdorf!

3. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in allen Organisationen und Vereinen an, die die Ausübung des weidgerechten Angelsports und den Castingsport fördern und unterstützen.

4. Der Verein erkennt die Satzungen seiner angelsportlichen Dachorganisationen an.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

1. Der Verein ist eine Vereinigung von gleichgesinnten Sportfreunden zum Zweck der weidgerechten Ausübung des Angelsports. Er ist offen für alle Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von Geschlecht, ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit oder gesellschaftlichen Stellung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich tätig, kein Mitglied oder andere Personen dürfen durch Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein setzt sich zum Ziel, die Jugendarbeit und den Castingsport zu fördern, das weidgerechte Angeln als kulturelle Tradition zu pflegen und die ihm anvertrauten Gewässer als naturnahen Lebensraum für Pflanzen und Tiere zu erhalten.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4 Vereinsmitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 8. Lebensjahr werden, sofern sie die Satzung des Vereins anerkennt. Für Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten 8. und dem 18. Lebensjahr bedarf die Mitgliedschaft der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

2. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Die Kopie eines gültigen Fischereischeins ist dem Antrag beizufügen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung, kann der Bewerber seinen Aufnahmeantrag direkt an die Mitgliederversammlung zur Entscheidung richten. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

3. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages (siehe Finanzordnung) wirksam. Dem neuen Mitglied ist ein Exemplar der Satzung auszuhändigen.

4. Bürger, Gruppen oder Institutionen können durch Vereinbarung fördernde Mitglieder des Vereins werden, wenn sie die Tätigkeit des Vereins ideell, finanziell oder materiell unterstützen.

5. Die fördernde Mitgliedschaft ist beitragsfrei, eine Angelberechtigung wird an ausschließlich „fördernde Mitglieder“ nicht ausgegeben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der aktuellen Satzung.

2.Jedes Mitglied hat das Recht:

a. bei entsprechenden sportlichen Leistungen für überregionale Wettkämpfe und Meisterschaften nominiert zu werden.

b. an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die vereinseigenen Einrichtungen jederzeit uneingeschränkt zur Ausübung des individuellen Angelsports zu nutzen.

c. die Gewässer des gemeinsamen Gewässerfonds des DAV e.V. entsprechend der fischereigesetzlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt und der Gewässerordnung des DAV e.V. zu nutzen.

d. ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und mindesten einjähriger Mitgliedschaft im Verein sich aktiv an der Wahl zum Vorstand und erweiterten Vorstand des Vereins zu beteiligen.

e. ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und mindestens einjähriger Mitgliedschaft im Verein kann sich jedes ordentliche Mitglied um Funktionen im Vorstand und erweiterten Vorstand des Vereins bewerben.

f. Auslagen, die im Auftrag des Vereins getätigt wurden, erstattet zu bekommen.

g. sich durch Doppelmitgliedschaft, anderen Vereinen anzuschließen.

h. seine Mitgliedschaft für maximal 3 Kalenderjahre ruhen zu lassen.

3. Jedes Mitglied hat die Pflicht:

a. diese Satzung anzuerkennen.

b. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Vorstands anzuerkennen und aktiv an deren Umsetzung mitzuwirken.

c. Mitgliedsbeiträge bis 01.04. des laufenden Sportjahres in voller Höhe zu entrichten.

d. durch die Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen oder andere finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind in voller Höhe bis zum beschlossenen Zeitpunkt zu entrichten.

e. dem Vorstand Veränderungen seiner Anschrift innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.

f. sich aktiv an Arbeitseinsätzen und Gemeinschaftsleistungen zu beteiligen, entsprechend der Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung.

g. nichtgeleistete Arbeitsstunden am Jahresende finanziell auszugleichen (siehe Finanzordnung).

h. dem Vorstand die Absicht einer ruhenden Mitgliedschaft anzuzeigen. Diese muss bis zum 31.12. des laufenden Sportjahres schriftlich erklärt werden und gilt für das darauffolgende Sportjahr. Die ruhende Mitgliedschaft ist beitragsfrei und gilt maximal für 3 Kalenderjahre. Rechte und Pflichten bestehen für diesen Zeitraum nicht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Diese bedarf der Schriftform und ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, sie ist nicht vererbbar.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit „abgemahnt“ oder sofort aus dem Verein „ausgeschlossen“ werden, wenn es:

a. schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung obliegenden Pflichten oder Mitgliederbeschlüsse verletzt.

b. durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins nach innen oder außen schädigt.

c. sich gegenüber anderen Mitgliedern unsportlich und gewissenlos verhält.

d. Vereinseigentum entwendet, mutwillig beschädigt oder zerstört.

e. wenn das Mitglied seine bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

4. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a. bei nicht satzungsgemäßer Entrichtung der Mitgliedsbeiträge oder anderer finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein.Bei Unstimmigkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Recht auf anteilige Vermögenswerte oder Sachwerte aus dem Vereinseigentum!

§ 7 Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins, der Vorstand hat dieser zu berichten.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung und wenn es die Belange des Vereins erfordern einberufen werden, weiterhin wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Einberufung fordern.

2. Der Termin, muss jedem stimmberechtigten Vereinsmitglied 4 Wochen vorher schriftlich mit der dazugehörigen Tages- und Geschäftsordnung zugehen.

3. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

4. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer zu unterzeichnen.

5. Jedes ordentliche Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und einjähriger Vereinszugehörigkeit ist stimmberechtigt.

6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Wahl und Abwahl des Vorstands.

b. Wahl und Abwahl der Kassenprüfer.

c. Beschlussfassungen zu Vereinsfragen, Satzungsfragen, Mitgliedsbeiträgen, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen und deren Abgeltung, sowie Abmahnungen und Ausschluss von Mitgliedern sowie Auflösung des Vereins.

d. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstands.

e. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand auf Antrag abwählen. Die Versammlung ist mit mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Der Abwahl müssen 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zustimmen.

§ 9 Vorstand

1. Der Verein wird durch den Vorstand vertreten.

2. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a. 1. Vorsitzenden

b. 2. Vorsitzenden

c. Schatzmeister und Stellvertreter

d. Jugend & Sportwart und Stellvertreter

e. Gewässerwart und Stellvertreter

f. Schriftführer und Stellvertreter

g. Zum erweiterten Vorstand gehören der Kassenprüfer und sein Stellvertreter.

3. Das Außenvertretungsrecht nach § 26 BGB haben der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister.

4. Das Außenvertretungsrecht muss durch mindestens 2 der oben genannten Vorstandsmitglieder gleichzeitig wahrgenommen werden.

5. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Verwaiste Posten können kooptiert werden. Die kooptierten Posten müssen in der nächsten Mitgliederversammlung nachgewählt werden.

6. Aufgaben des Vorstands:

a. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet und pflegt das Gemeinschaftseigentum. Dazu tritt er regelmäßig zusammen.

b. Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

c. Der Vorstand informiert die Mitglieder.

d. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung ein.

e. Der Vorstand erstellt jährlich einen Haushaltplan und erarbeitet Beschlussvorlagen, diese sind der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzustellen.

f. Der Vorstand hat die Aufgabe Mitgliederbeschlüsse umzusetzen und den Verein nach innen und außen zu stärken.

7. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand erhalten eine Ehrenamtspauschale und ein Sitzungsgeld entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Die Höhe wird in der Finanzordnung geregelt.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

1. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind im Voraus bis zum 01.04. des laufenden Sportjahres in voller Höhe zu entrichten.

2. Auf schriftlichen Antrag hin, kann in begründeten Ausnahmefällen, Ratenzahlung mit dem Vorstand vereinbart werden.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung besteht kein Anspruch auf eine Angelberechtigung.

§ 11 Finanzierung des Vereins

1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Umlagen, Spenden, Sammlungen und Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln.

§ 12 Kassenführung

1. Der Schatzmeister/Stellvertreter verwaltet das Vereinskonto und die Handkasse. Das Kassenbuch wird durch den Schatzmeister/Stellvertreter geführt. Er archiviert die dazugehörigen Belege.

2. Nur der Schatzmeister/Stellvertreter sind berechtigt Mitgliedsbeiträge oder andere finanzielle Verpflichtungen der Mitglieder entgegenzunehmen.

3. Alle Transaktionen oder Auszahlungen bis zu einer Summe von 500,00 € müssen durch den Vorstand beschlossen werden, alle darüber hinaus gehenden geschäftlichen Aktivitäten bedürfen der zusätzlichen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder)

§ 13 Geschäftsjahr und Kassenprüfung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Die Kassenprüfung muss bis zum 31.01. des Folgejahres durchgeführt sein.

3. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist dem Vorstand nach beendeter Kassenprüfung zur Kenntnisnahme auszuhändigen und durch den Kassenprüfer oder dessen Stellvertreter der nächsten Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung zur Abstimmung vorzustellen.

§ 14 Ehrungen und Auszeichnungen

1. Für langjährige Mitgliedschaft im Verein oder bei besonderem Engagement für den Verein können Sportfreunde, Förderer, Bürger, Gruppen und Institutionen mit vereinsinternen Ehrungen oder nach dem Ehrungenkatalog des DAV e.V. ausgezeichnet werden.

§ 15 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließen. Die Versammlung ist mit mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

2. Das Vereinsvermögen fällt an eine gemeinnützige Einrichtung der Stadt Sandersdorf-Brehna, auch hier entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 17 sprachliche Gleichstellung

1. Die verwendeten Personen- oder Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher, wie in weiblicher Form.

§ 18 Inkrafttreten

1. Die aktuelle Fassung der Satzung des Anglerverein Sandersdorf 1981 e.V. tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Änderungsvermerk:

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 02.04.2009 errichtet und in der erneuten Gründungsversammlung vom 23.07.2009 geändert

Anglerverein Sandersdorf 1981 e.V.